§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen: "Gleiche Chance".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.";
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Sarstedt.
Er verfolgt seine Zwecke unabhängig vom Sitz deutschlandweit und kann seine Tätigkeiten im gesamten Bundesgebiet entfalten.
Der Verein wird 2024 errichtet und dist ab März 2025 aktiv.
§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein wird unabhängig gegründet und agiert eigenständig.
§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2024.
§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Der Zweck des Vereins ist es, Menschen aus unterschiedlichen Lebenssituationen durch die Verbindung von Kampfkunst, Sport und Integrationshilfe eine neue Perspektive zu bieten. Wir fördern ihre körperliche und mentale Stärkung und unterstützen beim Ausgleich im Leben und der sozialen Integration in die Gesellschaft. Durch regelmäßiges Training, interkulturelle Workshops, Projekten, integrative Maßnahmen, Unterstützung und gemeinschaftliche Aktivitäten sollen Teilnehmer ihre Selbstständigkeit und ihr Selbstbewusstsein entwickeln, um ihre Chancen auf Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben zu verbessern.
Zielpersonen des Vereins:
“Groß und Klein, sowie stark und schwach“
"Menschen aus allen gesellschaftlichen Schichten"
"Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen"
"Menschen mit und ohne Unterstützungsbedarf"
Ziele:
Langfristiges Ziel:
Wir streben eine nachhaltige Integration der Teilnehmenden in die Gesellschaft und in ein ausgeglichenes gesundes Leben an. Durch die Verbindung von Sport und sozialer Unterstützung lernen Menschen aus unterschiedlichen Lebenssituationen, ihre Herausforderungen selbstständig zu bewältigen, ihre sozialen und kulturellen Kompetenzen zu erweitern und ein aktives, gesundes und selbstbestimmtes Leben zu führen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgenden Prozess:
Unsere Devise:
Niemand soll aufgrund von Armut oder Benachteiligung auf die Kraft seiner eigenen Potenziale verzichten. Mit unserer Initiative möchten wir jedem die Chance geben, ein gesundes, ausgeglichenes, aktives und selbstbestimmtes Leben zu führen.
§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
(pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige
Zielsetzung des Vereins.
§ 2 Nr. 6
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
§ 2 Nr. 7
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 2 Nr. 8
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
§ 2 Nr. 9
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 2 Nr. 10
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 2 Nr. 11
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 2
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
§ 4 Nr. 2
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 7 Nr. 1
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretenden)
c) dem Schriftführer
d) Schatzmeister
§ 7 Nr. 2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vonndem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich, per Mail oder telefonisch mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der/die 1.Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch telefonisch oder per Mail erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt
der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die
Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.9.2024 verabschiedet.
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