Satzung

Gleiche Chance e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1            

Der Verein führt den Namen: "Gleiche Chance".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.";

 

§ 1 Nr. 2 

Der Verein hat seinen Sitz in Sarstedt. 

Er verfolgt seine Zwecke unabhängig vom Sitz deutschlandweit und kann seine Tätigkeiten im gesamten Bundesgebiet entfalten.

Der Verein wird 2024 errichtet und dist ab März 2025 aktiv.

 

§ 1 Nr. 3             

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein wird unabhängig gegründet und agiert eigenständig.

 

§ 1 Nr. 4              

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2024.

 

§ 1 Nr. 5              

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1              

Der Zweck des Vereins ist es, Menschen aus unterschiedlichen Lebenssituationen durch die Verbindung von Kampfkunst, Sport und Integrationshilfe eine neue Perspektive zu bieten. Wir fördern ihre körperliche und mentale Stärkung und unterstützen beim Ausgleich im Leben und der sozialen Integration in die Gesellschaft. Durch regelmäßiges Training, interkulturelle Workshops, Projekten, integrative Maßnahmen, Unterstützung und gemeinschaftliche Aktivitäten sollen Teilnehmer ihre Selbstständigkeit und ihr Selbstbewusstsein entwickeln, um ihre Chancen auf Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben zu verbessern.

 

Zielpersonen des Vereins:

“Groß und Klein, sowie stark und schwach“

"Menschen aus allen gesellschaftlichen Schichten"

"Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen"

"Menschen mit und ohne Unterstützungsbedarf"

                              

         Ziele:

  • Förderung der sozialen Integration: Wir nutzen Sport und Kampfkunst als eine Plattform, um Menschen aus unterschiedlichen Lebenssituationen in die lokale Gesellschaft zu integrieren. Das gemeinsame Training fördert Respekt, Verständnis und Toleranz, baut kulturelle Barrieren ab und stärkt den interkulturellen Dialog.

 

  • Stärkung von Selbstbewusstsein und Resilienz: Kampfkunst und Sport vermittelt den Teilnehmern Selbstverteidigungstechniken und stärkt ihr Selbstvertrauen. Dies ist besonders wichtig für Menschen, die durch heftige Lebensereignisse oder soziale Benachteiligung traumatische Erfahrungen gemacht haben. Sie lernen, ihre Körper- und Geisteskraft zu nutzen, um Herausforderungen zu bewältigen und Ängste zu überwinden.

 

  • Verbesserung der körperlichen und mentalen Gesundheit: Durch regelmäßige Sport- und Kampfkunsttraining fördert der Verein die körperliche Fitness und das mentale Wohlbefinden der Teilnehmer. Sie lernen nicht nur, sich körperlich zu stärken, sondern auch, durch Disziplin und Konzentration ihre emotionale und psychische Belastbarkeit zu verbessern.

 

  • Förderung von Gemeinschaft und sozialem Austausch: Wir bieten nicht nur Trainings, sondern auch Workshops, Sprachförderung und gemeinschaftliche Aktivitäten an. Diese sollen den Teilnehmenden helfen, soziale Netzwerke aufzubauen und sich besser in der neuen Gesellschaft zurechtzufinden. Es werden Gelegenheiten geschaffen, um soziale Kontakte zu knüpfen und interkulturelle Kompetenzen zu entwickeln.

 

  • Ermöglichung von Chancengleichheit: Wir setzen uns dafür ein, Menschen aus unterschiedlichen Lebenssituationen den Zugang zu Sport, Bildung und sozialen Angeboten zu ermöglichen. Sport und Kampfkunst dient hier als Mittel, um die persönliche Entwicklung zu fördern und den Teilnehmern zu helfen, ihre individuellen Potenziale zu entdecken und zu entfalten.

 

  • Unterstützung durch Mentoring und Begleitung: Wir bieten ein Mentoring-Programm, in dem erfahrene Trainer und Ehrenamtliche den Menschen aus unterschiedlichen Lebenssituationen als Ansprechpartner und Begleiter zur Seite stehen. Ziel ist es, die Teilnehmer nicht nur sportlich, sondern auch persönlich und sozial zu unterstützen.

 

Langfristiges Ziel:

Wir streben eine nachhaltige Integration der Teilnehmenden in die Gesellschaft und in ein ausgeglichenes gesundes Leben an. Durch die Verbindung von Sport und sozialer Unterstützung lernen Menschen aus unterschiedlichen Lebenssituationen, ihre Herausforderungen selbstständig zu bewältigen, ihre sozialen und kulturellen Kompetenzen zu erweitern und ein aktives, gesundes und selbstbestimmtes Leben zu führen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgenden Prozess:

  1. Bedarfsermittlung und Zielgruppendefinition
  2. Aufbau von Sport- und Integrationsangeboten
  3. Sprachliche Förderung im Kontext von Sport und Integration
  4. Schaffung von interkulturellen Begegnungen und sozialem Austausch
  5. Mentoring und Unterstützung durch Ehrenamtliche
  6. Förderung von Selbstbewusstsein und persönlicher Entwicklung
  7. Evaluation und Anpassung der Programme
  8. Langfristige Integration und soziale Teilhabe

 

Unsere Devise: 

Niemand soll aufgrund von Armut oder Benachteiligung auf die Kraft seiner eigenen Potenziale verzichten. Mit unserer Initiative möchten wir jedem die Chance geben, ein gesundes, ausgeglichenes, aktives und selbstbestimmtes Leben zu führen.

 

§ 2 Nr. 2              

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

 

§ 2 Nr. 3              

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4              

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Nr. 5              

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand

(pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht

unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige

Zielsetzung des Vereins.

 

§ 2 Nr. 6              

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

§ 2 Nr. 7              

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

§ 2 Nr. 8              

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§ 2 Nr. 9              

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 2 Nr. 10            

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

§ 2 Nr. 11           

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1              

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 3 Nr. 2              

Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1              

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

 

§ 4 Nr. 2              

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

§ 7 Nr. 1              

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem
               a) dem 1. Vorsitzenden
               b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretenden)
               c) dem Schriftführer

               d) Schatzmeister

 

§ 7 Nr. 2              

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vonndem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich, per Mail oder telefonisch mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1.Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch telefonisch oder per Mail erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
                                                                      

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer

Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der

Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der

Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied, 

wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt

gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt

der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher

außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist

jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur

Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person

des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen

Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die

erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die

Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der

Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.9.2024 verabschiedet.

 

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